Frühstücksleistungen und der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen werden nicht von der Umsatzsteuerermäßigung für kurzfristige Beherbergungsleistungen erfasst. Das gesetzliche Aufteilungsgebot ist unionsrechtskonform; bei allgemein frei und unentgeltlich zugänglichen Parkplätzen fehlt es dagegen an einer entgeltlichen Leistung.
Ein Hotelaufenthalt umfasst häufig …

