Verschwiegenes Ermittlungsverfahren kostet die charakterliche Eignung und rechtfertigt die Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst

Wer sich um die Wiedereinstellung in den Polizeivollzugsdienst bemüht und dem Dienstherrn laufende oder abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren verschweigt, begründet berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, auch ohne konkrete Nachfrage und ohne bestehendes Beamtenverhältnis. Eine zuvor abgegebene gerichtliche Zusicherung der Wiedereinstellung …