Fehlen vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung bei Kindertageseinrichtungen, darf ein Landkreis grundsätzlich auf seine allgemeine Satzungsbefugnis zurückgreifen. Pauschale Finanzierungsregelungen müssen jedoch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und hinsichtlich ihrer Angemessenheit nachvollziehbar begründet sein.
So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz …

