Eine verbindlich verlangte Elternzeit beginnt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind auszieht. Der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hebt die Bindung an das Elternzeitverlangen nicht auf; ein gewünschter Nichtantritt richtet sich entsprechend nach den …
