Die Anwendung der eine Ausnahme von der sogenannten Mietpreisbremse begründenden Vorschrift des § 556f Satz 1 BGB auf Räumlichkeiten, die bis zum Stichtag zu Gewerbezwecken vermietet oder vom Vermieter selbst genutzt worden sind, setzt voraus, dass die Räumlichkeiten in ihrer …
