
Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Entscheidend ist, ob das zugrunde liegende Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt und …










































