Die Statthaftigkeit der Anschlussrevision setzt gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch weiterhin erforderlich, dass zwischen dem Streitgegenstand der …