Wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerügt, muss aus Gründen der Subsidiarität gleichwohl Anhörungsrüge erhoben worden sein, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt.
Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG…