Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt.
Wann das Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO sofort erklärt wird, bestimmt sich …