Ist der neue Vortrag in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben, darf er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen werden.
Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen1, und …