Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann auch dann nicht ohne Verkennung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Rechtsschutzgleichheit verneint werden, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt.
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