Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist – anders als bei der sog. Tatkündigung1 – Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung.
Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit2. Die Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare Vertrauen …