Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag 30.06.2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen.
AfA in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. …