Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich1.
Der Bundesgerichtshof bemisst das Interesse des Antragstellers dabei mit einem Viertel der Hauptsacheforderung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2016 – IX ZB 61/15
- BGH, Beschluss