Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten1.
Der Antrag auf Abänderung einer zu dem …