Urheberrechtsverletzung: aktuelle ladungsfähigen Anschriften der Alternativtäter müssen nicht angegeben werden!

Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der von dem beklagten Anschlussinhaber benannten Alternativtäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen (File-Sharing) bestand im Streitfall nicht. Hierzu führte das Gericht aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin entspringt eine – grundsätzlich in Betracht kommende – Verpflichtung …