Ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener Beschluss des Amtsgerichts, darf das Beschwerdegericht keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.
Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, wird hierdurch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das …