Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten und nicht fehlgeschlagenen Versuch scheidet nicht deswegen aus, weil der Angeklagte sein außertatbestandliches Handlungsziel (hier: seine Flucht ungehindert fortsetzen zu können) erreicht hat.
Der Umstand, dass ein Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat, schließt einen …