Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen1.
Der Angeklagte musste daher, als er mitteilte, dem Verständigungsvorschlag des Vorsitzenden …