Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darf nur die Tatbegehung mit einer “nicht geringen Menge” für sich genommen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Jedoch kann das Maß der Überschreitung des Grenzwerts in die Strafzumessung einfließen, soweit es …