Der Zwang, für die Dauer des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, begründet für einen Aufnahmebewerber, der sich ohne Aufnahmebescheid auf der Grundlage eines von seinem ausländischen Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, nicht stets eine besondere Härte.
Eine vorübergehende Rückkehr …