Im Rahmen der Strafzumessung ist auch das Gesamtstrafübel für die Angeklagte in den Blick zu nehmen, das – infolge der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung – aus der obligatorischen Bildung von zwei Gesamtstrafen resultiert.
Sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe zur …