Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor1.
Beruht das mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälschten Arbeitsvertrag auf einem einheitlichen Tatentschluss, stellt es eine einheitliche Urkundenfälschung dar.
Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen …