Die luftverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung gilt auch für ?Privatpiloten?. Als Luftfrachtführer haftet auch ein nicht gewerblich tätiger „Privatpilot“ gemäß § 45 Luftverkehrsgesetz für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall …