
Ein Strafgefangener, der nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung begehrt, muss grundsätzlich nach Kräften an der Aufklärung des Verbleibs der Tatbeute mitwirken. Verschweigt er Informationen, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen könnten, …