Eine Autovermietung, die als Fahrzeughalterin bei einem Verkehrsverstoß nicht aktiv den Mieter benennt, sondern der Behörde lediglich anbietet, Unterlagen einzusehen oder Mitarbeiter zu befragen, kommt ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach. Die für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für gewerbliche Autovermietungen. …