Das bloße Schweigen eines Verkäufers auf ein anwaltliches Nacherfüllungsverlangen begründet keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Ein wirksames Nacherfüllungsverlangen setzt zudem voraus, dass der Käufer die Bereitschaft erkennen lässt, die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung – in der Regel beim Verkäufer …