Verfassungsrechtliche Bedenken zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags (hier: nach dem Hesssichen Modell) richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese sind nach § 351 Abs. 2 AO gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen, nicht gegen den städtischen …
