Die zuständige Behörde darf die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich der Wohnungseigentümer des Dachgeschosses den Zustand herbeigeführt hat.
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