Einzuziehen nach § 73 Abs. 1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Vermögenswert (‚etwas‘), den der Täter oder Teilnehmer ‚durch‘ oder ‚für‘ eine rechtswidrige Tat (= Erwerbstat) ‚erlangt‘ hat.
‚Durch‘ die rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer …