Gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg

Für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinschaftlichen Vermarktung genügt die Feststellung einer Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern nicht. Das Tatgericht muss insbesondere konkrete Feststellungen zu einer Wettbewerbsbeschränkung, einem Verschulden sowie zum Eintritt eines Schadens treffen.

So hat der Bundesgerichtshof aktuell ein Grundurteil …