Ein Anbieter, der über eine Smartphone-Applikation Beförderungswünsche von Fahrgästen an Fahrer vermittelt und dabei nach außen als Vertragspartner der Nutzer auftritt, ist als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG anzusehen und unterliegt der Genehmigungspflicht nach …