Wer auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, ist grundsätzlich voll haftbar – denn der Beweis des ersten Anscheins spricht für Unaufmerksamkeit oder zu geringen Sicherheitsabstand. Dieser Anscheinsbeweis ist nur erschüttert, wenn der Auffahrende einen atypischen Geschehensablauf beweist – eine bloße Behauptung …