Die unzuverlässige Energielieferantin

Gasflamme

Hat die Geschäftsleitung eines Energielieferunternehmens durch ihr Verhalten erhebliche Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründet und fehlt es weiterhin an Einsicht sowie einer angemessenen Schadensregulierung, darf die Bundesnetzagentur die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit mit weitreichenden Auflagen beschränken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die …