Keine Berufung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

Bundesarbeitsgericht

Wer in der Berufung mehrere eigenständige Streitgegenstände weiterverfolgt, muss die erstinstanzliche Entscheidung zu jedem einzelnen substantiiert angreifen. Eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens oder pauschale Kritik genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht.

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung …