Anknüpfend an sein Urteil aus dem Jahr 20041 hat das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.
Nach …