Jede einzelne der nachfolgenden Handlungsmotivationen ist unzweifelhaft im Sinne des § 211 StGB niedrig:
Das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem Opfer, das mit der Entstehung der Unzufriedenheit und Angespanntheit des Täters verantwortlich weder personell noch tatsituativ etwas zu …