Ein Vermögensschaden (§ 263 Abs. 1 StPO) scheidet aus, wenn durch die täuschungsbedingt erwirkte Zahlung eine entsprechende Zahlungspflicht des Getäuschten erlischt1.
Dies kommt etwa in den Fällen in Betracht, in denen die angeschriebenen Kunden zunächst tatsächlich …