Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig1.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ermittelte die klagende Anlegerin ihren Gewinn nach § …