Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO in der Regel nur bezüglich in der Vergangenheit liegender Geschäftsbesorgungsmaßnahmen.
Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der Feststellungsfähigkeit. Denn ob weiterhin …