Der Wahlvorstand hat nicht dadurch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 WO verstoßen, dass als Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt wurden, die “bekannten Informationstafeln des Wahlvorstands” genannt wurde.
Diese Angabe ist hinreichend konkret, …