Die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen ist bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung auch dann unwirksam, wenn eine “Renovierungsvereinbarung” zwischen dem Mieter und dem Vormieter besteht.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bewohnte der Mieter von Januar 2009 bis Ende Februar …