Rücknahme der Bewilligung von Corona-Soforthilfe

1. Ein Soloselbständiger, der sein insgesamt unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegendes Nettoeinkommen aus insgesamt drei Einkunftsarten (selbständige Tätigkeit: Geigenunterricht, Auftritt als Musiker; Gewerbliche Tätigkeit: Geigenverleih, Pultmappenproduktion; Vermietung: einer Ferienwohnung) erzielt, betreibt ein im Grundsatz förderungsfähiges „Unternehmen“ im Sinne der „Corona-Soforthilfe-Richtlinie“ des …