Mit der Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen hatte sich aktuell das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befassen:
Für Unionsbürger (hier also für bulgarische Staatsbürger) gilt der Vorrang des Unionsrechts. Dies sind auf der supranationalen Ebene insbesondere der Vertrag über …