Versäumnisse der Vollstreckungsbehörde können einer Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist nach § 79 b StGB entgegenstehen.
Nach § 79 b StGB kann die Vollstreckungsverjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden, wenn der Verurteilte …