Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln1.
Hat die Staatsanwaltschaft zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt, hält sie jedoch …