Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel führt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Arbeitnehmers. Eine Spätehenklausel, die an das als Regelaltersgrenze für die Betriebsrente definierte Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, ist zulässig.
In dem hier …