Für die Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung ist nur auf die Verhältnisse des verpachtenden, nicht hingegen des pachtenden Unternehmens abzustellen1.
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt auch kein Rechtssatz zu Grunde, wonach es für das Aufleben bzw. Entstehen eines Verpächterwahlrechts …