Für die (Neu-)Berechnung des dem Insolvenzschuldner zustehenden pfändungsfreien Arbeitslohns ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO folgt noch nicht allein aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug …