Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind lückenhaft, wenn der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Plausibilität überprüft und in Bezug zu seinen früheren Bekundungen setzt.
Dabei greift die Annahme, dass die Einlassung des Angeklagten unterstellt werden müsse …