Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Strafkammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen ungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren.
Die Beweiswürdigung erweist sich in …